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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 14 UF 219/04
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2 | |
FGG § 14 | |
FGG § 20 | |
BGB § 1685 Abs. 1 | |
BGB § 1626 Abs. 3 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 UF 219/04 OLG Naumburg
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit M. H. ,
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Kawa am 21. April 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. November 2004, Az.: 11F 1092/04, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Großmutter, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
3. Den Kindeseltern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. M. aus G. zu ihrer Vertretung bewilligt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Geschäftswert von 3.000,00 Euro die Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die befristete Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. November 2004 (Bl. 53 - 56 d. A.) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 621 e Abs. 1 und 3 Satz 2 ZPO in Verb. mit den §§ 517, 520, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 20 FGG.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Wernigerode die zwischen den Beteiligten am 25. August 2004 gerichtlich getroffene Umgangsvereinbarung (Bl. 35 d. A.) für hinfällig erklärt und den Antrag der Großmutter auf Einräumung eines Umgangsrechts mit ihrem Enkelkind M. zurückgewiesen.
Der Senat schließt sich nach nochmaliger Überprüfung und eigenständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.
Nur ergänzend sei Folgendes bemerkt:
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umgang zwischen der Großmutter und ihrem Enkelkind M. derzeit, wie geboten, dem Wohl des Kindes entspricht, wobei dahinstehen mag, ob die Antragstellerin, was sie nach wie vor bestreitet, den Kindesvater am 22. September 2004 in einem Telefonat beleidigt hat und ihr bereits aus diesem Grund kein Umgang einzuräumen wäre.
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Untersagen die sorgeberechtigten Eltern - wie hier - den Umgang mit dem Kind, ist es folglich Sache der Großeltern, schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient. Eine entsprechende Vermutung rechtfertigt, wie sich unzweifelhaft aus § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt, nicht allein schon das Verwandtschaftsverhältnis. Nur wenn zwischen Kind und Großeltern bereits eine Bindung besteht, spricht - nach jener Vorschrift - eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Bindung der Entwicklung des Kindes förderlich sein wird (so nam. KG, NJWE-FER 2001, 119).
Da zwischen Enkelkind und Großmutter im vorliegenden Fall überhaupt noch kein Kontakt stattgefunden hat, also eine Bindung nicht besteht, kommt es mithin entscheidend darauf an, ob die beantragte Anordnung eines Umgangskontaktes sich positiv auf die Entwicklung des Kindes auswirken könnte, das heißt sie zu fördern vermöchte.
Allein davon kann in Anbetracht der Umstände nicht ausgegangen werden. Denn der Kontakt fände, vor dem Hintergrund wechselseitiger, inzwischen bis hin zu Strafanzeigen gediehener Vorwürfe, gegen den nachdrücklich erklärten Willen der Eltern in einer flagrant spannungsgeladenen Atmosphäre statt. Das Kind wäre damit, gleichermaßen hilflos wie nolens volens, dem beträchtlichen, ihm wenigstens intuitiv nicht verborgen bleibenden Spannungsverhältnis zwischen den Erwachsenen ausgesetzt, was seiner Entwicklung nichts weniger als förderlich sein dürfte und zudem psychisch belastende Loyalitätskonflikte heraufbeschwören könnte.
Bis auf weiteres wird daher die Großmutter den Wunsch der Kindeseltern auf Ausschuss jeglichen Kontaktes zwischen ihr und dem Enkelkind zu respektieren haben, da die Voraussetzungen für eine gegenteilige Entscheidung von Gesetzes wegen nach Maßgabe des § 1685 Abs. 1 BGB wenigstens derzeit weder in Bezug auf den Haupt- noch den Hilfsantrag als erfüllt angesehen werden können.
II.
Dem Antrag der Großmutter, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, konnte mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, deren es dafür gemäß § 114 ZPO bedurft hätte, nicht entsprochen werden.
Demgegenüber war den Kindeseltern allein aufgrund ihres Obsiegens in erster Instanz für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter notwendiger Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, und zwar entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Zahlungsverpflichtung, §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 2 ZPO in Verb. mit den §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie § 14 FGG.
III.
Die Kostenentscheidung entspricht § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO sowie § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG in Verb. mit den § 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 131 Abs. 2 KostO in Verb. mit § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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